1) Aufgabe des ÖBRD- Land Steiermark- im Sinne des § 5 Abs.1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermisst oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen.
2) Der satzungsmäßige Zweck des ÖBRD- Land Steiermark- erstreckt sich auf die Erfüllung der im § 5 Abs.1 und § 2 Abs.1a des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes LGBL.Nr.20/1990, zuletzt in der Fassung der Novelle LGBL.Nr.96/2005, genannten Aufgaben.
3) Der ÖBRD - Land Steiermark kann darüber hinaus Rettungsdienste im organisierten Schiraum ( Schipisten , -routen, auch Loipen ) sowie bei Wettkämpfen oder wettkampfähnlichen Veranstaltungen durchführen. Weiter kann er Einsätze zur Bergung von Tieren im alpinen oder unwegsamen Gelände leisten.
4) Der ÖBRD - Land Steiermark- kann auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung alpiner Unfälle anregen oder durchführen.
5) Der ÖBRD - Land Steiermark- übt seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit allen anerkannten Einsatzorganisationen, allen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Österreichischen Bundesheer , aus. Dies gilt selbstverständlich auch für die Zusammenarbeit mit Behörden und Dienststellen der Gebietskörperschaften.
6) Der ÖBRD - Land Steiermark- übt seine Tätigkeit im Bundesland Steiermark und im Bedarfsfall (z.B. Anforderung, Katastrophenfall und für Ausbildungszwecke ) auch über die Landesgrenze hinaus überregional und allenfalls international aus